Worauf es in Neuland ankommt
Gewerbeimmobilien verkaufen: Vorbereitung für die konkrete Lage und Immobilie.
Immobilie und Betrieb voneinander lösen
Erfassen Sie Grundstück, Gebäude und fest zugeordnete Anlagen zunächst unabhängig vom bisherigen Geschäft. Listen Sie bewegliche Maschinen, Vorräte und sonstige Betriebsmittel gesondert auf. Gehören Wohnräume oder private Freiflächen zum selben Besitz, wird deren Einbeziehung ausdrücklich entschieden. So erkennt ein Interessent, welchen Grundbesitz er erwirbt und welche zusätzlichen Vereinbarungen für Ausstattung oder eine Betriebsübernahme erforderlich wären.
Nutzung anhand des Bestands prüfen
Vergleichen Sie Unterlagen zur vorhandenen Nutzung mit der heutigen Raumaufteilung und den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Ein Käuferwunsch nach anderer Lagerung, Produktion oder Kundenverkehr wird als eigener Prüfpunkt behandelt. Beschreiben Sie belegte Flächen und offene Fragen präzise. Die bisherige Nutzung eines Nebenbaus reicht nicht als Zusage, dass jede neue betriebliche Tätigkeit dort unverändert möglich sein wird.
Technische Eignung vor Ort erfassen
Für den konkreten Betrieb können Zufahrt, Toröffnung, Lagerzugang und vorhandene Anschlüsse ausschlaggebend sein. Dokumentieren Sie verfügbare Maße und technische Unterlagen; kennzeichnen Sie unbekannte Kapazitäten. Auch Entwässerung und der Zustand genutzter Freiflächen gehören zur Bestandsaufnahme. Der Käufer sollte seine Anforderungen damit abgleichen können, bevor Sie Geld für einen Umbau ausgeben, der möglicherweise nur einem einzelnen Nutzungskonzept dient.
Nutzervereinbarungen und Räumung zusammen planen
Bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse werden mit Flächenbezug, Laufzeitangaben und verfügbaren Vereinbarungen zusammengestellt. Bei eigener Nutzung braucht die Betriebsverlagerung einen realistischen Ablauf für Maschinen, Restbestände und Schlüssel. Halten Sie fest, welche Anlagen bleiben und in welchem dokumentierten Zustand übergeben wird. Eine Besichtigung mit laufendem Betrieb und die spätere geräumte Übergabe müssen dabei dasselbe klar abgegrenzte Verkaufsobjekt betreffen.
